Urlaubsgesuch

Die Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern ist im Schulgesetz in Art. 21 und im Reglement zum Schulgesetz unter Art. 37 ff. geregelt.

Einer Schülerin oder einem Schüler kann ein Urlaub gewährt werden, wenn stichhaltige Gründe vorliegen. Berücksichtigt werden dabei nur hinreichend nachgewiesene Gründe, die in Ausnahmefällen Vorrang vor der Schulpflicht haben können, namentlich:

a) ein wichtiges familiäres Ereignis;
b) eine wichtige religiöse Feier oder das Ausüben einer wichtigen religiösen Handlung;
c) eine wichtige Sportveranstaltung oder künstlerische Veranstaltung, an der die Schülerin oder der Schüler aktiv teilnimmt.

Unmittelbar vor oder nach Schulferien oder einem Feiertag wird grundsätzlich kein Urlaub gewährt, ausser aus einem der oben erwähnten Gründen.

Das Urlaubsgesuch muss rechtzeitig im Voraus, spätestens wenn der Grund bekannt ist, in schriftlicher Form bei der Schuldirektion eingereicht werden, diese entscheidet über deren Bewilligung oder Ablehnung. Über Urlaube von vier Wochen oder länger entscheidet die Erziehungsdirektion.

An der Primarschule Schulkreis Gurmels erfolgen Urlaubsgesuche mit dem Kommunikationstool KLAPP – falls möglich hängen die Erziehungsberechtigten einen Nachweis an die Nachricht an.